§§ 5, 15, 24, 34 GenG:
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch die Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
§§ 5, 15, 24, 34 GenG:
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch die Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.