§ 10 Abs 1 AÜG; Abschnitt XIX KollV Arbeitskräfteüberlassung:
Entgeltansprüche von Arbeitern aus der Zeit vor Inkrafttreten des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung unterlagen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist.
§ 10 Abs 1 AÜG; Abschnitt XIX KollV Arbeitskräfteüberlassung:
Entgeltansprüche von Arbeitern aus der Zeit vor Inkrafttreten des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung unterlagen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist.