§§ 9, 10 ArbVG:
Liegt bei einem kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgeber ein Mischbetrieb ohne Aufgliederung in organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen vor und fehlt ein Kollektivvertrag für den überwiegenden Tätigkeitsbereich des Betriebes, kommt der Kollektivvertrag des nicht überwiegenden Bereiches zur Anwendung. Nur damit wird den Grundprinzipien der kollektiven Rechtsgestaltung Rechnung getragen.