§ 15 Abs 3 BAG; § 82 lit h GewO 1859:
Die Aufzählung der Entlassungsgründe in § 15 Abs 3 BAG ist taxativ.
Eine Entlassung eines Lehrlings, weil er wegen Krankheit unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, kann erst bei einer Mindestabwesenheit von 4 Monaten in Betracht kommen.