§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 1998/158:
Nach stRsp des VwGH zu § 18 AVG fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw der betreffende „Referatsbogen“ - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt.