1. Wettbewerb
a) Bußgelder
Die Kom hat neue Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen angenommen, die bei wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen (Art 81 EG) oder bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art 82 EG) verhängt werden können1). Wohlgemerkt bleibt der gesetzliche Rahmen2) für die Geldbußen, namentlich die Obergrenze von 10% des Gesamtumsatzes des Unternehmens, unverändert. Dieser Rahmen lässt der Kom aber einen großen Ermessensspielraum, wie EuG und EuGH nicht müde wurden zu betonen. Innerhalb dieses Rahmens hat die Kom erstmals 1998 eine Selbstbindung vorgenommen3). Diese wird nun dahingehend abgeändert, dass