Das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene GesRÄG 2005 hat den Katalog genehmigungspflichtiger Maßnahmen erweitert. Nach der in § 95 Abs 5 AktG neu eingefügten Z 12 (= § 30j Abs 5 Z 10 GmbHG) soll nunmehr der Abschluss bestimmter Verträge zwischen Mitgliedern des AR und der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen nur mit Zustimmung des AR vorgenommen werden. Gleiches gilt für Verträge mit Unternehmen, an denen ein AR-Mitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.