§ 3 ArbVG; §§ 20, 27 AngG; § 32 Abs 2 DO.A:
Die Dienstordnung für Angestellte der Sozialversicherungsträger ist ein Kollektivvertrag.
Die in der DO.A vorgesehene Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit von Angestellten mit erhöhtem Kündigungsschutz ist als Kündigung des Arbeitgebers zu bewerten. Die relativ zwingenden Kündigungsfristen und -termine des AngG kommen aber darauf nicht zur Anwendung.