Art 88/2+3 EG:
EuG 26. 1. 2006, Rs T-92/02 (Stadtwerke Schwäbisch Hall, Tübingen und Uelzen GmbH)
Mit E (2001) 3967 vom 11. Dezember 2001 stellte die Kom fest, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine Beihilfe iS von Art 87/1 EG darstellt.