§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG; Art V Z 1 KollV Arbeitskräfteüberlassung:
Die Regelung des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG schließt es aus, ein Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung zu befristen. Das bezieht sich aber nicht auf die Vereinbarung einer Probezeit.
Die Bestimmung des Art V Z 1 KollV Arbeitskräfteüberlassung sieht nur eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten für Ansprüche des Arbeitnehmers vor. Sie verhindert nicht, dass nach einer Unterbrechung (Auflösung) des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber neuerlich ein Probemonat vereinbart wird.