Art 88/2+3 und 230/4 EG; Art 61/1/2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG vom 26. Februar 2001:
EuGH 13. 12. 2005, Rs C-78/03 P (Kom/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum eV)
Nach dem deutschen Ausgleichsleistungsgesetz konnten landwirtschaftliche Grundstücke in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befanden, von den ortsansässigen Pächtern, den Nachfolgebetrieben der landwirtschaftlichen Erzeugungsgenossenschaften und den zwischen 1945 und 1949 enteigneten Wiedereinrichtern, nachrangig auch von den Alteigentümern, zum halben Preis erworben werden.