§ 6 Abs 4 KoIIV Außendienst von Versicherungsunternehmen:
Kündigt ein Außendienstangestellter sein Dienstverhältnis und betätigt er sich in der Folge als selbständiger Versicherungsmakler, hat er Anspruch auf Folgeprovisionen im Ausmaß von 25%. § 6 Abs 4 KVA ist nämlich dahin auszulegen, dass „Betätigung“ für ein anderes Versicherungsunternehmen nicht nur Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses umfasst.