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Folgeprovision für Versicherungsmakler

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2006/226wbl 2006, 483 Heft 10 v. 16.10.2006

§ 6 Abs 4 KoIIV Außendienst von Versicherungsunternehmen:

Kündigt ein Außendienstangestellter sein Dienstverhältnis und betätigt er sich in der Folge als selbständiger Versicherungsmakler, hat er Anspruch auf Folgeprovisionen im Ausmaß von 25%. § 6 Abs 4 KVA ist nämlich dahin auszulegen, dass „Betätigung“ für ein anderes Versicherungsunternehmen nicht nur Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses umfasst.

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