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Kundenschutzklausel ist Konkurrenzklausel

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2006/224wbl 2006, 479 Heft 10 v. 16.10.2006

§ 36 AngG; § 1 UWG:

Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter verpflichtet, die Kunden seines Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzuwerben, unterliegt § 36 AngG. Sie ist daher nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt.

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