§ 36 AngG; § 1 UWG:
Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter verpflichtet, die Kunden seines Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzuwerben, unterliegt § 36 AngG. Sie ist daher nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt.