§§ 109, 113 ArbVG; § 73 PBVG:
Die beabsichtigte Schließung von Postämtern im ganzen Bundesgebiet ist eine Betriebsänderung iS des § 109 ArbVG.
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft sind in einem solchen Fall nicht von einem Personalausschuss (Betriebsrat), sondern von Zentralausschuss (Zentralbetriebsrat) wahrzunehmen. Von dieser beabsichtigten Änderung sind nämlich die Interessen der Gesamtbelegschaft und nicht bloß der Belegschaft eines Betriebes berührt.