Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Irlands gegen Art 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der RL 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, weil
es nicht seiner seit 1977 geltenden Verpflichtung, alle städtischen Abfallablagerungsstätten einer Genehmigung zu unterwerfen, nachgekommen ist,