§ 1162 d ABGB; § 34 AngG; Pkt XIII KollV Fahrschulen:
Die sechsmonatige Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung kann durch KoIIV nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden.
Sieht ein KollV vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt bleibt, bezieht sich das auch auf die Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung. Bei rechtzeitiger Geltendmachung gilt somit auch für diesen Anspruch die dreijährige Verjährungsfrist.