§ 3 Abs 1 ArbVG; § 7 AVRAG; Art 6 EVÜ; § 3 Abs 1 Zusatz-KoIIV Stein- und keramische Industrie:
Im Regelfall hat es bei der einseitig zwingenden Wirkung eines KollV zu bleiben. Liegt ein sachlicher Grund dafür vor, dass in bestimmten Einzelfällen die Parteien des KoIIV einer Bestimmung nur dispositive Wirkung beilegen wollen, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung.