c) Art 90/3 und 230/4 EG; Art 49 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG vom 17. April 1957:
Max.mobil richtete eine Beschwerde an die Kom, in der sie behauptete, Österreich habe das aus dem beherrschenden Betreiber hervorgegangene österr Fernmeldeunternehmen Mobilkom bei der Zuteilung von Sendewellen und bei den Entgelten ungerechtfertigt bevorzugt.