Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 262/01t die Auffassung vertreten, dass der (fahrlässig handelnde) Abschlussprüfer nicht nur der (geprüften) Gesellschaft, sondern auch dem geschädigten Anleger hafte. Dieser Standpunkt widerspricht jedoch der gesetzlichen Ausgangslage (§ 80 BörseG, § 11 KMG). Der Gesetzgeber beabsichtigt, die zitierte Judikatur „festzuschreiben“; eine Korrektur der genannten Bestimmungen ist hingegen nicht geplant. Die Frage, ob Anleger iS der „festzuschreibenden“ Rsp geschützt sein werden, ist nach den Mat zweifelhaft. Wörtlich liest man: „Keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Prüfer haben die Gesellschafter, deren Schaden (Reflexschaden) sich im Vermögen der Gesellschaft ereignet.“