§ 1151 ABGB; § 25 KO:
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag hängt nicht vom Willen der Parteien und seiner Bezeichnung, sondern von der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses ab.
Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, ein Vertragsverhältnis deshalb als Werkvertrag zu behandeln, weil er sich nur nach dem objektiv gegebenen Anschein einer selbständigen Tätigkeit richten könne.