§§ 13, 34, 35, 51 GenG; § 125 Abs 5 AktG; §§ 22 Abs 2, 93 Abs 4 GmbHG:
Ein allgemeiner und umfassender lnformationsanspruch des Genossenschafters auf Bucheinsicht in der Form eines Individualrechts zur Ausübung der aus der GenossenschafterstelIung fließenden Herrschafts- und Vermögensrechte ist aus den Bestimmungen des GenG nicht ableitbar.