§ 9 Abs 1 ARG; § 6 Abs 2 NÖ-SÄG:
Eine Arbeitszeiteinteilung, die für Feiertage keinen Dienst vorsieht und dadurch den Anspruch auf Feiertagsentgelt verhindern soll, umgeht in unzulässiger Weise den Zweck des § 9 Abs 1 ARG. Der Arbeitgeber hat daher jenen Arbeitnehmern, die nur wegen des Feiertages nicht zum Dienst eingeteilt wurden, die Arbeitszeit wie einen geleisteten Dienst anzurechnen und abzugelten.