§ 10 Abs 1 Satz 1 AÜG; Abschnitt IX KoIIV-Arbeitskräfteüberlassung:
Der im KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vorgesehene erhöhte Überlassungslohn bei Überlassung an Betriebe, die bestimmten Referenzverbänden angehören, deckt auch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Betrieb des Beschäftigers, die in Form einer Einmalzahlung erfolgen.