§ 1 UWG:
Für die öffentliche Hand als Teilnehmerin am Wettbewerb bestehen besondere Verpflichtungen, insb besteht eine Pflicht zur Gleichbehandlung.
Ein Unternehmen der öffentlichen Hand liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand aufgrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ein wirksames Druckmittel hat, von ihr gewünschte Entscheidungen betreffend Maßnahmen der Geschäftsführung mittelbar herbeizuführen.