Art 8 Nr 10 EVHGB; §§ 15a, 90, 92 GmbHG; § 149 Abs 2 HGB:
Die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist kausal auf Abwicklungsgeschäfte beschränkt. Dem Gedanken des Verkehrsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft die objektive Beweislast dafür trägt, dass ein bestimmtes Geschäft liquidationsfremd ist und der Dritte schlechtgläubig war.