d) Art 8/1/b, 7/1, 43/2 und 51 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 30. 6. 2004, Rs T-186/02 (BMI Bertollo Srl - DIESELIT)
Gegen die Anmeldung einer Bildmarke mit der Aufschrift DIESELIT zur Bezeichnung von Bügelzubehör erhob die Diesel SpA, die Inhaberin der älteren Marke Diesel zur Bezeichnung verschiedener Maschinen und Haushaltsgeräte war, Widerspruch, worüber das EuG zu Recht erkannte: