Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Belgiens gegen Art 28 EG, da es die mit Erlass vom 7. September 1989 eingeführten Bezeichnungen des >Wallonischen Qualitätszeichens, der lokalen Ursprungsbezeichnung und der wallonischen Ursprungsbezeichnung nicht, wie angekündigt, innerhalb der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist beseitigte bzw auch für Hersteller aus anderen Gebieten der Gemeinschaft öffnete.