§§ 52, 220, 226 ff AktG; §§ 82, 96 GmbHG:
em § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 3 AktG sind bei einer Verschmelzung für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass nach den Bilanzierungsvorschriften nicht zu aktivierende Posten auch anlässlich eines Verschmelzungsvorganges nicht aktiviert werden dürfen.