Art 4 Abs 1 lit a der RL 97/7/EG des EP und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL); § 5c Abs 1 Z 1 KSchG:
Der im Fernabsatz auftretende Unternehmer muss vor Vertragsabschluss neben Land, Ort und Postleitzahl auch die Straße der Haupt- oder einer Zweigniederlassung angeben.