§ 89 Z 1 ArbVG:
Das Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die Bezüge der Arbeitnehmer umfasst nicht auch den direkten Zugang auf das Personalverrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Es genügt, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat aktuelle Ausdrucke zur Verfügung stellt.