§ 1162 ABGB; § 27 AngG:
Für freie Dienstverhältnisse gelten die arbeitsrechtlichen Entlassungsgründe. Ehrverletzungen bilden auch dann einen Entlassungsgrund, wenn sie nicht strafbar sind. Entscheidend ist die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.