a) Art 232/2 EG; Art 1/ 2, 4/1, 6/1 und 21 der VO (EWG) Nr 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen:
EuGH 25. 9. 2003, Rs C-170/02 P (Schlüsselverlag J. S. Moser ua)
Die Rechtsmittelführerinnen hatten beim EuG eine Untätigkeitsklage eingebracht, weil die Kom ihres Erachtens nach es rechtswidrig unterlassen habe, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden.