In „Umgekehrte Versteigerung II" (E des BGH vom 13. März 2003, I ZR 212/00, GRUR 2003, 1198) hat der deutsche BGH erkannt, dass die Werbung mit einer „umgekehrten Versteigerung" für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 dUWG) verstoße. Unter dieser Art von Versteigerungen versteht man ein öffentliches Verfahren zum Absatz von Waren, bei welchem sich der Ausgangspreis solange mindert, bis ein Interessent den Zuschlag erteilt. Mit dieser E hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der solche Versteigerungen unzulässig waren.