Art 230, 242 und 243 EG; Art 104 und 105 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991:
Beschluss des Präsidenten des EuG 2. 7. 2004, Rs T-78/04 R (Sumitomo Chemical (UK) plc)
Nach Art 16/2 der RL 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln („Biozid-Produkten“) dürfen nur von der Kom zugelassene Vertilgungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Diese Zulassung wurde in den VO 1896/00 und 2032/03 geregelt.