Die Überlegungen des in der Rsp-Übersicht des Juli-Hefts unter 1. angeführten Beschlusses des Präsidenten des EuGH in der Rs C-39/03 P-R (Artedogan ua) wurden durch einen neuerlichen Beschluss bestätigt. Gegen die Dringlichkeit sprach im Anlassfall auch noch die Zurücknahme der fraglichen Arzneien durch die Kl im 1. Rechtszug.
EuGH 20. 6. 2003, Rs C-156/03 P-R (Les Laboratoires Servier)