§§ 863, 915, 1152 ABGB:
Unklare Äußerungen sind zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient. Das gilt auch bei der Frage, ob die Äußerung als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen ist. Stellt ein Arbeitgeber auf die Frage des Arbeitnehmers, wie zusätzliche, weit über das erlaubte Ausmaß hinausgehende Überstunden abgegolten werden, die Bezahlung einer Kücheneinrichtung „in Aussicht“, liegt darin ein rechtsgeschäftliches Angebot.