§§ 15, 26 Z 2 AngG:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer bei Fälligkeit über das Entgelt verfügen kann. Bei bargeldloser Lohnzahlung ist dafür die Gutschrift auf dem ihm bekannt gegebenen Konto des Arbeitnehmers maßgeblich. Das gilt auch im Falle der Einräumung einer Nachfrist bei Zahlungsverzug.