Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Italiens durch Nichtumsetzung der Art 9/1-3 der RL 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
EuGH 24. 10. 2002, Rs C-455/00 (Kom/Italien)