d) Art 104 und 105/2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991:
Beschluss des Präsidenten des EuG 25. 6. 2002, Rs T-34/02 R (B ua/Kom)
Mit E 2001/882/EG erklärte die Kom die Steuererleichterungen, die Frankreich anlässlich des Baus eines Kreuzfahrtschiffes seinen 255 Miteigentümern gewährte, als mit den Beihilfenregeln, insb der 7. RL über Schiffbaubeihilfen 90/684/EWG, für unvereinbar.