a) Art 2a der RL 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen:
EuGH 18. 6. 2002, Rs C-314/99 (Nl/Kom)
Durch die RL 89/678/EWG wurde in die ggst RL ein Art 2a eingefügt, der die Kom zur Anpassung ihres Anh I an den technischen Fortschritt ermächtigt. Wie aus den Begründungserwägungen der RL, insb deren erster, hervorgeht, sollen durch ein Verfahren, das außerhalb jenes des Art 95 EG steht, für den Fall, dass neue Gefahren für Mensch und Umwelt festgestellt werden, unverzüglich neue Beschränkungen der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verfügt werden können.