§§ 9 Abs 2 Z 1, 13; 14 Abs 2; 15 Abs 2; 22 Abs 1; 23 Abs 2; 27 Abs 1; 28 Z 2 PSG:
Der Stifter kann sich selbst zum (vorsitzenden) Mitglied des Stiftungsvorstands bestellen und eine Vorrangstellung einräumen (doppeltes Stimmrecht, Dirimierungsrecht).
§§ 9 Abs 2 Z 1, 13; 14 Abs 2; 15 Abs 2; 22 Abs 1; 23 Abs 2; 27 Abs 1; 28 Z 2 PSG:
Der Stifter kann sich selbst zum (vorsitzenden) Mitglied des Stiftungsvorstands bestellen und eine Vorrangstellung einräumen (doppeltes Stimmrecht, Dirimierungsrecht).