§ 3 Abs 1 AVRAG; RL 77/187 EWG :
Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, kommt es auf verschiedene Merkmale an, die einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind. Dazu gehören die Art des Betriebes, der Übergang materieller Aktiva, der Wert der immateriellen Aktiva, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang, Dauer einer eventuellen Unterbrechung.