§ 74 Abs 1 GmbHG; § 69 Abs 2 KO; §§ 23, 26 Z 2, 29 AngG:
Auch das Stehenlassen von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, kann als Eigenkapitalersatz qualifiziert werden, wenn er die Kreditunwürdigkeit erkennen konnte.