§ 29 Abs 2 AuslBG; § 1 Abs 1 BUAG:
Trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an der Unerlaubtheit der Beschäftigung eines Ausländers, ist der Arbeitsvertrag nichtig. Der Ausländer hat aber neben den Ansprüchen aus einem fiktiven gültigen Arbeitsverhältnis auch Ansprüche aus dem fiktiven Titel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen ua Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfertigung.