§ 3 Abs 1 AVRAG; § 2 Abs 9 BAG:
Das Lehrverhältnis ist unbeschadet seines besonderen Ausbildungszweckes als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Daher geht es im Falle eines Betriebsüberganges ex lege auf den neuen Betriebsinhaber über. Hat dieser keine entsprechende Lehrberechtigung, ist § 2 Abs 9 BAG analog anzuwenden, wonach eine andere geeignete Person mit der Ausbildung betraut werden darf, wenn der Ausbildner unvorhergesehen ausscheidet.