§§ 1151, 1431 ABGB:
Vereinbaren die Parteien die Zahlung eines Werklohnes zuzüglich Umsatzsteuer, obwohl der Werkunternehmer in Wahrheit ein AN ist, bildet der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts. Erkennt die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht an, weil der Beschäftigte nicht Unternehmer, sondern AN ist, kann der Umsatzsteuerbetrag nicht vom AN zurückgefordert werden.