§§ 49 ff GmbHG; § 238 AktG, §§ 3 ff FBG:
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist auch ohne Eintragung ins Firmenbuch wirksam. Er überlagert die Satzung in den betroffenen Punkten, derogiert sie sohin materiell. Eine Eintragung ins Firmenbuch ist mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung nicht möglich.