§ 15 GmbHG; § 1024 ABGB; § 3 Abs 1 KO:
§ 15 Abs 1 GmbHG normiert das Qualifikationserfordernis des Geschäftsführers abschließend, sodaß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers dessen Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer einer GmbH nur dann berühren könnte, wenn dadurch Handlungsunfähigkeit herbeigeführt würde. Eine Beendigung der Geschäftsführung durch § 1024 S 2 ABGB findet nicht statt.