Die Ausnahme von Arbeitsverhältnissen zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden aus dem Geltungsbereich des AVRAG beruht auf innerstaatlichen Kompetenzerwägungen. Die Länder haben folglich die RL 77/187/EWG über den Betriebsübergang umzusetzen. Die Frist dafür ist abgelaufen. Nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien wirken im Verhältnis zum Staat unmittelbar, wenn sie ausreichend bestimmt sind und den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum gewähren. Das trifft auf die Richtlinie über den Betriebsübergang zu.