§§ 25, 48 GmbHG; § 1295 ABGB:
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, nicht aber dem Gesellschafter.
Veruntreut der Geschäftsführer einer GmbH Gesellschaftsvermögen, so tritt der Schaden unmittelbar im Vermögen der Gesellschaft ein. Die Wertverminderung des einzelnen Geschäftsanteils ist nur die Folge dieses Schadens, also ein mittelbarer Schaden, der nicht neben dem unmittelbaren Schaden geltend gemacht werden kann. Eine Schadensverlagerung liegt hier nicht vor, denn von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn im Vermögen des unmittelbar Geschädigten kein Nachteil entstanden ist.